AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hotel Huntetal GmbH & Co. KG
Stand 01/2023
AGB für Hotelaufnahme (Seite 2 – 5)
I. Geltungsbereich …………………….………………………………………………………………………………................2
II. Vertragsabschluss, Hinweispflicht ………………………..……………………………………………………………….2
III. IV. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung …………………………………………………………………............2
Rücktritt/Kündigung des Kunden („Stornierung“) / Nichtinanspruchnahme
der Leistungen vom Wildeshauser Hof („No Show“) …………….……………………………………………….3
V Rücktritt vom Wildeshauser Hof .……………………………………………………..…………...........................3
VI. VII. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe ……………………………………….………....................4
Haftung vom Wildeshauser Hof ………………………………………….....................................................4
VIII. Schlussbestimmungen …………………………………………....................................................................5
AGB für Tagungen & Veranstaltungen (Seite 5 – 9)
I. Geltungsbereich ………………………………………………………………………….………………………………………..5
II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. Vertragsabschluss; -partner, Haftung, Verjährung ……………………..……………………….…………………5
Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung ..……………………………………………………………….………….6
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) ……………………………………………..………………...6
Rücktritt vom Wildeshauser Hof …………………………..…………….……..………………………………………...7
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit …………………………………...............8
Mitbringen von Speisen und Getränken ………………………………………………………..……………………...8
Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse ……………………………….…...8
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen ……………......................................................9
Haftung des Kunden für Schäden ……………………………………………………..…………………………………..9
XI. Schlussbestimmungen ..……………………………………………………………….………………………………………..9
AGB für Hotelaufnahme
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern
der Fa. Hotel Huntetal GmbH & Co. KG, nachfolgend Wildeshauser Hof genannt, zur Beherbergung,
sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen vom Wildeshauser Hof für den
Kunden (Hotelaufnahmevertrag). Sie gelten nicht für Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen
Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige
Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die
Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen
bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung vom Wildeshauser Hof und können von der
Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Das Recht zur Kündigung gemäß §
540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher
ausdrücklich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, Hinweispflicht
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Wildeshauser Hof
zustande. Dem Wildeshauser Hof steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen. Für den
Fall der Buchung über die Homepage vom Wildeshauser Hof kommt der Vertrag durch Anklicken des
Buttons „Jetzt kostenpflichtig buchen“ zustande.
2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Wildeshauser Hof unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss
darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Wildeshauser Hof in der Öffentlichkeit zu
gefährden.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen
weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise vom Wildeshauser Hof zu zahlen. Dies gilt
auch für vom Kunden direkt oder über den Wildeshauser Hof beauftragte Leistungen Dritter, deren
Vergütung vom Wildeshauser Hof verauslagt wird.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen
Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen
Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den
Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
3. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Der Kunde ist
damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.
4. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5 an den
Wildeshauser Hof zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten
entstanden seien, steht dem Kunden frei. Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, kann der
Wildeshauser Hof stattdessen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
5. Der Wildeshauser Hof ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen.
Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart
werden.
6. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des
Vertragsumfangs, ist der Wildeshauser Hof berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des
Aufenthalts eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 oder eine
Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen
vereinbarten Vergütung zu verlangen.
27. Der Wildeshauser Hof ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden
eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 zu verlangen,
soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 5 und/oder 6 geleistet wurde.
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgelegten Forderung gegenüber einer
Forderung vom Wildeshauser Hof aufrechnen oder verrechnen.
IV. Rücktritt/Kündigung des Kunden („Stornierung“) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen
vom Wildeshauser Hof („No Show“)
1. Eine einseitige Lösung des Kunden von dem mit dem Wildeshauser Hof geschlossenen Vertrag ist
nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches
Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige
Zustimmung vom Wildeshauser Hof zu einer Vertragsaufhebung müssen jeweils in Textform erfolgen.
2. Wurde ein Termin für einen kostenfreien Rücktritt vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag
zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche vom Wildeshauser Hof auszulösen. Das
Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem
Wildeshauser Hof in Textform ausübt.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches
Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt der Wildeshauser Hof einer Vertragsaufhebung nicht zu,
behält der Wildeshauser Hof den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme
der Leistung. Der Wildeshauser Hof hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie
die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann
der Wildeshauser Hof die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte
Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 80% des vertraglich
vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit
Fremdleistungen, 70% für Halbpensionsarrangements zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der
vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt vom Wildeshauser Hof
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom
Vertrag zurücktreten kann, ist der Wildeshauser Hof bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits ebenfalls
berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn eine Anfrage eines anderen Kunden
nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegt und der Kunde auf Rückfrage vom Wildeshauser Hof
mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei
Einräumung einer Option, wenn eine andere Anfrage vorliegt und der Kunde auf Rückfrage vom
Wildeshauser Hof mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
2. Ferner ist der Wildeshauser Hof berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
• höhere Gewalt oder andere vom Wildeshauser Hof nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des
Vertrages unmöglich machen;
• Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher
Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können die Identität des Kunden, seine
Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthaltes sein;
• der Wildeshauser Hof begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der
Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom
Wildeshauser Hof in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich vom Wildeshauser Hof zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig sind,
• ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt;
• eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nrn. 5 und/oder 6 verlangte Vorauszahlung auch
nach Verstreichen einer vom Wildeshauser Hof gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet
wurde.
3. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann der
Wildeshauser Hof unterbinden bzw. abbrechen.
4. Der berechtigte Rücktritt vom Wildeshauser Hof oder die Unterbindung einer nicht genehmigten
Veranstaltung gemäß obiger Nr. 3 begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
35. Sollte bei einem Rücktritt nach obiger Nr. 2 ein Schadensersatzanspruch vom Wildeshauser Hof
gegen den Kunden bestehen, so kann der Wildeshauser Hof den Anspruch pauschalieren. Klausel IV
Nr. 3 Sätze 2 bis 5 gelten in diesem Fall entsprechend.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, sofern das nicht
ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Vorbehaltlich der ausdrücklichen Vereinbarung einer früheren Bereitstellungszeit stehen gebuchte
Zimmer dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht
ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde,
hat der Wildeshauser Hof das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne
dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen den Wildeshauser Hof herleiten kann. Eine Verpflichtung
zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Wildeshauser Hof spätestens um 11.00 Uhr
geräumt zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung über diesen Zeitpunkt hinaus gegen ein zeitabhängiges
Entgelt kann – vorbehaltlich Verfügbarkeit – mit dem Wildeshauser Hof vereinbart werden.
4. Sollte der Kunde das Zimmer über 11.00 Uhr hinaus nutzen, ohne zuvor eine ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Wildeshauser Hof dazu getroffen zu haben, kann der Wildeshauser Hof aufgrund
der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50%
des vollen Listenpreises in Rechnung stellen (mindestens aber das Entgelt gemäß vorstehender Nr. 3),
ab 18.00 Uhr mindestens 80%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet.
Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Wildeshauser Hof kein oder ein wesentlich niedrigerer
Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
VII. Haftung vom Wildeshauser Hof
1. Der Wildeshauser Hof haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet der Wildeshauser Hof für sonstige Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beziehungsweise auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten vom Wildeshauser Hof beruhen.
Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung
vom Wildeshauser Hof steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Klausel VII nicht anderweitig geregelt,
ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen vom Wildeshauser Hof auftreten,
wird der Wildeshauser Hof bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für
Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu
beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, dem
Wildeshauser Hof rechtzeitig auf die Eventualität oder Möglichkeit der Entstehung eines
außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Für eingebrachte Sachen haftet der Wildeshauser Hof dem Kunden nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten (Versandkosten
zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von mindestens € 15, je nach Aufwand) des Kunden nachgesandt. Der
Wildeshauser Hof bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert
besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die
Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung
vom Wildeshauser Hof gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.
4. Wird dem Kunden ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt,
kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht vom Wildeshauser Hof
besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder
rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Wildeshauser Hof nur nach Maßgabe
vorstehender Nr. 1 Sätze 1 bis 5. Etwaige Schäden sind dem Wildeshauser Hof unverzüglich
anzuzeigen.
5. Weckaufträge werden vom Wildeshauser Hof mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und
Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Der Wildeshauser Hof übernimmt die
Zustellung, Aufbewahrung (bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und – auf
4Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für die Haftung vom Wildeshauser Hof gelten
vorstehende Nr. 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind
unwirksam.
2. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher
Gerichtsstand Wildeshausen. Dasselbe gilt jeweils bei Kunden, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem
Mitgliedsstaat der EU haben.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist
ausgeschlossen.
4. Der Wildeshauser Hof nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen
teil.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hotelaufnahme
unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
AGB für Tagungen & Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Überlassung von Konferenz-
,
Veranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten der Fa. Hotel Huntetal GmbH & Co. KG, Im Hagen
3, 27793 Wildeshausen, nachfolgend Wildeshauser Hof genannt, zur Durchführung von
Veranstaltungen aller Art, insbesondere Tagungen und Feiern sowie für alle damit
zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen vom Wildeshauser Hof für den Kunden.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen, sowie öffentliche
Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen
Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung vom Wildeshauser Hof, wobei
das Recht zur Kündigung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher
ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss; -partner, Haftung, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Wildeshauser Hof
zustande.
2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Wildeshauser Hof unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss
darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen
Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom
Wildeshauser Hof in der Öffentlichkeit zu gefährden.
3. Der Wildeshauser Hof haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet der Wildeshauser Hof für sonstige Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Wildeshauser Hof beruhen, und
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten vom
Wildeshauser Hof beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen
darf. Einer Pflichtverletzung vom Wildeshauser Hof steht die eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in Ziffer IX nicht
anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen vom
5Wildeshauser Hof auftreten, wird der Wildeshauser Hof bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des
Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen,
um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde
verpflichtet, den Wildeshauser Hof rechtzeitig auf die Eventualität oder Möglichkeit der Entstehung eines
außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
4. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Der
Wildeshauser Hof übernimmt die Zustellung, die Aufbewahrung (bei Warensendungen allerdings nur
nach vorheriger Abstimmung) und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für die
Haftung vom Wildeshauser Hof gelten vorstehende Nummer 3 Sätze 1 bis 4 entsprechend.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch genommene Leistungen
vereinbarten bzw. üblichen Preise vom Wildeshauser Hof zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden
direkt oder über dem Wildeshauser Hof veranlasste Leistungen Dritter, deren Vergütung vom
Wildeshauser Hof verauslagt wird, sowie für Forderungen von
Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich diese nach Vertragsschluss, so werden die Preise
entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn zwischen
Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 2 Monate liegen.
3. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann der Wildeshauser Hof
60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen
niedrigeren oder der Wildeshauser Hof einen höheren Schaden nachweist.
4. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Der Kunde ist
damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.
5. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5 an den
Wildeshauser Hof zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten
entstanden seien, steht dem Kunden frei. Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, kann der
Wildeshauser Hof stattdessen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
6. Der Wildeshauser Hof ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen.
Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart
werden.
7. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des
Vertragsumfangs, ist der Wildeshauser Hof berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber
einer Forderung vom Wildeshauser Hof aufrechnen oder verrechnen.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
1. Eine kostenfreie einseitige Lösung des Kunden von dem mit dem Wildeshauser Hof geschlossenen
Vertrag ist nur möglich, wenn ein Recht zum kostenfreien Rücktritt im Vertrag ausdrücklich vereinbart
wurde oder wenn ein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag besteht. Die
Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung vom Wildeshauser Hof zu einer
vom Kunden gewünschten Vertragsaufhebung müssen in Textform erfolgen.
2. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Kunde bis
dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche vom Wildeshauser
Hof auszulösen. Das Recht erlischt, wenn der Kunde es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber
dem Wildeshauser Hof in Textform ausübt.
3. Ist ein Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein
gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag, und stimmt der Wildeshauser Hof einer
kostenfreien Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Wildeshauser Hof trotz Nichtinanspruchnahme der
Leistung den Anspruch auf die vereinbarte Tagungspauschale oder Miete für Räume,
6Ausstellungsflächen, Technik und Veranstaltungsequipment, auf die etwaige Vergütung für Leistungen
Dritter gemäß Ziffer III.1 Satz 2 sowie im Falle eines vereinbarten Mindestumsatzes auf den Anspruch
gemäß Ziffer III.3. Der Wildeshauser Hof hat die Einnahmen aus einer etwaigen anderweitigen
Vermietung sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können
dabei pauschaliert werden, bei einzeln ausgewiesenen Mietpreisen in Höhe von 10%. Dem Kunden
steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem
Wildeshauser Hof steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
4. Tritt der Kunde erst ab dem 60. Tag vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist der Wildeshauser Hof
berechtigt, zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis (abzüglich etwaiger anderweitiger Einnahmen oder
ersparter Aufwendungen gemäß obiger Nummer 3 Satz 2), der etwaigen Vergütung für Leistungen
Dritter gemäß Ziffer III.1 Satz 2 und/oder einem vereinbarten Mindestumsatz gemäß Ziffer III.3 35% des
entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen, ab dem 30. Tag 60% und ab dem 10. Tag 85%
des Verzehrumsatzes. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste
Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder
nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Wildeshauser Hof steht der Nachweis frei, dass ein
höherer Anspruch entstanden ist.
5. Sofern nicht ausnahmsweise eine Pauschale für die gesamte Verpflegung vereinbart war, erfolgt die
Berechnung des Verzehrumsatzes nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung zzgl. Getränke x
Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des
jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des
Menüpreises berechnet.
6. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist der Wildeshauser Hof außerdem
berechtigt, bei einem Rücktritt ab dem 60. Tag vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem Rücktritt
ab dem 30. Tag 75% und ab dem 10. Tag 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl
in Rechnung zu stellen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste
Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder
nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Wildeshauser Hof steht der Nachweis frei, dass ein
höherer Anspruch entstanden ist.
7. Waren Mieten für Räume und/oder Ausstellungsflächen im Vertrag ausnahmsweise nicht separat
vereinbart, sondern anteilig in der Tagungspauschale enthalten, kann der Wildeshauser Hof auch schon
bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin den auf die Miete entfallenden Anteil x
vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung stellen, abzüglich einer Pauschale von 10% für ersparte
Aufwendungen. Das gilt entsprechend auch bei Komplettpauschalen unter Einschluss des
Beherbergungsentgelts für den diesbezüglichen Anteil. Vorstehende Nr. 3 Satz 2 zur Anrechnung
anderweitiger Einnahmen gilt jeweils entsprechend.
V. Rücktritt vom Wildeshauser Hof
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom
Vertrag zurücktreten kann, ist der Wildeshauser Hof bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten
Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage vom Wildeshauser Hof mit
angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei
Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage vom
Wildeshauser Hof mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
2. Ferner ist der Wildeshauser Hof berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
zurückzutreten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere vom Wildeshauser Hof nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des
Vertrages unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher
Tatsachen gebucht werden; vertragswesentlich können die Identität des Kunden, seine
Zahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein;
• der Wildeshauser Hof begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Wildeshauser Hof in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich vom
Wildeshauser Hof zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.
• ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt;
7• eine vereinbarte oder gemäß obiger Ziffer III Nummern 6 und/oder 7 verlangte Vorauszahlung auch
nach Ablauf einer vom Wildeshauser Hof gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.
3. Der berechtigte Rücktritt vom Wildeshauser Hof begründet keinen Anspruch des Kunden auf
Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach vorstehender Nr. 2 ein Schadensersatzanspruch vom
Wildeshauser Hof gegen den Kunden bestehen, so kann der Wildeshauser Hof den Anspruch
pauschalieren. Ziffer IV Nummern 3 bis 7 gelten in diesem Fall entsprechend.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl muss dem Wildeshauser Hof spätestens fünf Werktage vor
Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung vom Wildeshauser Hof, die in
Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt,
mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl
niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund
der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Wildeshauser Hof frühzeitig,
spätestens jedoch fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die
tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der vereinbarten Teilnehmerzahl.
Vorstehende Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Wildeshauser Hof berechtigt, die
bestätigten Räume – unter Berücksichtigung der gegebenenfalls geringeren Raummiete – zu tauschen,
es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der
Wildeshauser Hof diesen Abweichungen zu, so kann der Wildeshauser Hof die zusätzliche
Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, dem Wildeshauser Hof trifft ein
Verschulden.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.
Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Wildeshauser Hof, die in Textform erfolgen soll. Der
Wildeshauser Hof kann die Zustimmung von der Berechnung eines Beitrags zur Deckung der
Gemeinkosten abhängig machen.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse
1. Soweit der Wildeshauser Hof für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige
Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt der Wildeshauser Hof im Namen, in Vollmacht und auf
Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt den Wildeshauser Hof von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser
Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes vom
Wildeshauser Hof bedarf der ausdrücklichen Zustimmung vom Wildeshauser Hof; diese kann von der
kostenpflichtigen Beistellung eines Hoteltechnikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung
dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen vom
Wildeshauser Hof gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Wildeshauser Hof diese nicht zu vertreten
hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Wildeshauser Hof pauschal
erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung vom Wildeshauser Hof berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und
Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Wildeshauser Hof eine Anschlussgebühr
und/oder eine Ausfallvergütung für die Nichtnutzung seiner Anlagen verlangen.
4. Störungen an vom Wildeshauser Hof zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen
Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen dürfen nicht zurückbehalten oder
gemindert werden, soweit der Wildeshauser Hof diese Störungen nicht zu vertreten hat.
5. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene
Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger
Vorschriften.
8IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr
des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Der Wildeshauser Hof übernimmt für Verlust,
Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Wildeshauser Hof. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung
aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser
Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 3 genannten Fällen bedarf ein
Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung. Im Übrigen gilt Ziffer II Nr. 3 entsprechend.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von den Kunden eingebrachte Gegenstände haben
den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen.
Der Wildeshauser Hof ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein
solcher Nachweis nicht, so ist der Wildeshauser Hof berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf
Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und
Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Wildeshauser Hof abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung
unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf der Wildeshauser Hof die Entfernung und
Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder
auf der Ausstellungsfläche, kann der Wildeshauser Hof für die Dauer der Vorenthaltung des Raumes
oder der Ausstellungsfläche eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
X. Haftung des Kunden für Schäden
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn
selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
2. Der Wildeshauser Hof kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (zum Beispiel
Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen sollen in Textform
erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher
Gerichtsstand Wildeshausen. Dasselbe gilt jeweils bei Kunden, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem
Mitgliedsstaat der EU haben.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist
ausgeschlossen.
4. Der Wildeshauser Hof nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen
teil.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tagungen unwirksam
oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.